BFH, Urteil vom 06.12.2012 – V R 1/12
Aus dem Leitsatz
NV: § 178 Abs. 3 InsO ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Eintragung zur Insolvenztabelle bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dieselbe Wirkung wie der Feststellung gemäß § 185 InsO i. V. m. § 251 Abs. 3 AO beim Bestreiten zukommt und wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden kann .
Leitsatz
NV: § 178 Abs. 3 InsO ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Eintragung zur Insolvenztabelle bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dieselbe Wirkung wie der Feststellung gemäß § 185 InsO i. V. m. § 251 Abs. 3 AO beim Bestreiten zukommt und wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden kann .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Mai 2011, Az: 13 K 243/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 178 Abs. 3 InsOVoraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
- § 130 Abs. 1 AORücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
- § 251 Abs. 3 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
- § 185 InsOBesondere Zuständigkeiten
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