5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 10.08.2011 – V B 84/10
Auslegung einer Prüfungsanordnung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakte zur Bestimmung des Inhaltsadressaten ist Voraussetzung, dass diese auslegungsfähig, d.h. für Dritte erkennbar (objektiv) mehrdeutig und nicht eindeutig sind (zu Prüfungsanordnungen vgl. BFH-Urteile vom 16. Juni 1999 II R 36/97, BFH/NV 2000, 170; vom 25. April 2006 VIII R 46/02, BFH/NV 2006…
Leitsatz
- NV: Für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakte zur Bestimmung des Inhaltsadressaten ist Voraussetzung, dass diese auslegungsfähig, d.h. für Dritte erkennbar (objektiv) mehrdeutig und nicht eindeutig sind (zu Prüfungsanordnungen vgl. BFH-Urteile vom 16. Juni 1999 II R 36/97, BFH/NV 2000, 170; vom 25. April 2006 VIII R 46/02, BFH/NV 2006, 2037; vom 13. Dezember 2007 IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289; vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606) .
- NV: Die Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ist bei nicht zur Abstraktion geeigneten Rechtsfragen zur Würdigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls nicht möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 2010 VIII B 159/09, BFH/NV 2011, 300) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 22. Juli 2010, Az: 6 K 1127/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 197 AOBekanntgabe der Prüfungsanordnung
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
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