8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.11.2010 – VIII B 159/09

Kein Zulassungsgrund zur Rechtsfortbildung bei nicht zur Abstraktion geeigneten Fragen wegen tatsächlicher Besonderheiten - Verletzung des rechtlichen Gehörs

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Revision zur Rechtsfortbildung erfordert die Entscheidung über eine abstrakte Rechtsfrage; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei nicht zur Abstraktion geeigneten Fragen zur Würdigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls.

Leitsatz

  1. NV: Die Revision zur Rechtsfortbildung erfordert die Entscheidung über eine abstrakte Rechtsfrage; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei nicht zur Abstraktion geeigneten Fragen zur Würdigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls.
  2. NV: Das rechtliche Gehör wird nicht schon dann verletzt, wenn sich ein Beteiligter durch ergänzende, nicht tragende Erwägungen in den Urteilsgründen überrascht fühlt; eine Überraschungsentscheidung liegt aber auch nicht vor bei erstmals im Urteil ausgesprochenen tragenden Entscheidungsgründen, wenn es dabei um nahe liegende Gesichtspunkte geht und die Beteiligten fachkundig vertreten sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 19. Juni 2009, Az: 5 K 2428/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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