5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.01.2026 – V B 71/24

Minderung der Bemessungsgrundlage durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel
ECLI: DE:BFH:2026:B.140126.VB71.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Durch die Rechtsprechung ist nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und § 1 des…

Leitsatz

NV: Durch die Rechtsprechung ist nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und § 1 des Gesetzes über Rabatte von Arzneimitteln zu mindern ist, sondern weitergehend auch, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.09.2024 - 4 K 112/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. September 2024, Az: 4 K 112/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 10 Abs. 1 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
  • Art. 73 EGRL 112/2006
  • Art. 78 Buchst. a EGRL 112/2006
  • Art. 79 Buchst. b EGRL 112/2006
  • Art. 90 Abs. 1 EGRL 112/2006
  • § 130a Abs. 1 SGB 5
  • § 1 AMRabG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Was ist ein echter Zuschuss, und wann liegt stattdessen Entgelt von dritter Seite vor?

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    Entgelt von dritter Seite – Norm?

    § 10 Abs. 1 S. 2 UStG: Entgelt ist auch, was der Unternehmer von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält.

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