5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.04.2015 – V B 63/14

Wechsel der Richterbank nach Zeugenvernehmung - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wechselt nach Vertagung einer Sitzung mit Zeugeneinvernahme die Richterbank, muss die Zeugenvernehmung dann nicht wiederholt werden, wenn es nicht auf den persönlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ankommt .

Leitsatz

  1. NV: Wechselt nach Vertagung einer Sitzung mit Zeugeneinvernahme die Richterbank, muss die Zeugenvernehmung dann nicht wiederholt werden, wenn es nicht auf den persönlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ankommt .
  2. NV: Im Hinblick auf die Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch erforderlich, dass sich die neu hinzugetretenen Richter zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussagen verschaffen, in dem diese im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung in das Verfahren eingeführt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 5. Februar 2014 4 K 200/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 5. Februar 2014, Az: 4 K 200/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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