5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.11.2011 – V B 6/11

Unternehmerstellung von Vorstandsmitgliedern - Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit - Keine grundsätzliche Bedeutung bei Einzelfallwürdigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, nach welchen Kriterien Vorstandsmitglieder berufsständischer Vereine und von Kapitalgesellschaften selbständig und als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen sind, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt .

Leitsatz

  1. NV: Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, nach welchen Kriterien Vorstandsmitglieder berufsständischer Vereine und von Kapitalgesellschaften selbständig und als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen sind, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt .
  2. NV: Es ist durch die Rechtsprechung ebenfalls geklärt, dass die Frage, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vorliegt, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist .
  3. NV: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt mangels Klärungsfähigkeit nicht in Betracht, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nur anhand von einzelfallbezogenen Umständen in einer Gesamtwürdigung beantwortet werden können .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 2. Dezember 2010, Az: 5 K 1/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
    • Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
    • Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
    • Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
    • Im Rahmen des Unternehmens.
    Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?

    Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.

  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

    Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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