5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.01.2012 – V B 58/11

Anforderungen an Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass es für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Änderung --insbesondere die Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen-- bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO…

Leitsatz

NV: Es ist bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass es für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Änderung --insbesondere die Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen-- bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheide vorliegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. Mai 2011, Az: 1 K 2985/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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