5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.07.2016 – V B 5/16

Keine Nachreichung von Rechnungen in elektronischer Form für Vorsteuervergütung

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei der Antragsfrist für den Vergütungsantrag (30. September des Folgejahres) um eine Ausschlussfrist handelt, sodass die nach § 62 UStDV dem Antrag beizufügenden Rechnungen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) nachgereicht werden…

Leitsatz

NV: Es ist durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei der Antragsfrist für den Vergütungsantrag (30. September des Folgejahres) um eine Ausschlussfrist handelt, sodass die nach § 62 UStDV dem Antrag beizufügenden Rechnungen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) nachgereicht werden können. Hieran hat sich durch die Änderung des § 62 UStDV ab 2010, wonach die Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2015 2 K 3776/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 24. November 2015, Az: 3 K 3776/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?

    • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
    • Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
    • Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
    • Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?

    Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).

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