5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.06.2026 – V B 43/25

Empfängersicht bei Werklieferungen
ECLI: DE:BFH:2026:B.290626.VB43.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob es sich bei Wasser, das der Unternehmer für die Herstellung eines Getränks --aus ansonsten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffen-- selbst beschafft, um eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache handelt, so dass keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegt, und ob es für…

Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob es sich bei Wasser, das der Unternehmer für die Herstellung eines Getränks --aus ansonsten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffen-- selbst beschafft, um eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache handelt, so dass keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegt, und ob es für die dabei vorzunehmende Beurteilung auf die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers, der das so hergestellte Getränk an seine Kunden liefert, oder auf die eines durchschnittlichen --nichtunternehmerischen-- Endverbrauchers, der das Getränk konsumiert, ankommt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.11.2024 - 2 K 458/21 wird die Revision zugelassen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. November 2024, Az: 2 K 458/21, Urteil

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    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
    • Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
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    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

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    Lieferung?

    Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).

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    Sonstige Leistung?

    Jede Leistung, die keine Lieferung ist; auch Unterlassen oder Dulden (§ 3 Abs. 9 UStG).

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    Werklieferung?

    Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe – wird als Lieferung behandelt (§ 3 Abs. 4 UStG).

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