5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.10.2015 – V B 36/15

Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen - Rechtsschutzinteresse für Befangenheitsantrag

Aus dem Leitsatz

1. NV: Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes ist geklärt, dass für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO bestehen .

Leitsatz

  1. NV: Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes ist geklärt, dass für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO bestehen .
  2. NV: Für die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers ist der für den Zeitpunkt der endgültigen Gerichtsentscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan maßgebend; dieser wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft .
  3. NV: Ein erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellter Befangenheitsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 5 K 5241/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2015, Az: 5 K 5241/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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