BFH, Beschluss vom 21.10.2015 – V B 36/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes ist geklärt, dass für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO bestehen .
Leitsatz
- NV: Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes ist geklärt, dass für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO bestehen .
- NV: Für die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers ist der für den Zeitpunkt der endgültigen Gerichtsentscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan maßgebend; dieser wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft .
- NV: Ein erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellter Befangenheitsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 5 K 5241/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2015, Az: 5 K 5241/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 238 Abs. 1 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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