5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.09.2016 – V B 26/16

Prüfung einer Aussetzung des Verfahrens bei verfrühter Untätigkeitsklage
ECLI: DE:BFH:2016:B.130916.VB26.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das FG gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu prüfen, ob eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist geboten ist, da auch eine Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann .

Leitsatz

  1. NV: Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das FG gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu prüfen, ob eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist geboten ist, da auch eine Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann .
  2. NV: Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes wird eine Aussetzung des Verfahrens statt einer Klageabweisung als unzulässig diesem Grundsatz eher gerecht, wenn der Kläger aus Rechtsgründen die Vorlage von Vorsteuerbelegen verweigert und ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist und erneuter Erhebung der Untätigkeitsklage das Verfahren nicht fördert .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2016 2 K 1659/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 26. Januar 2016, Az: 2 K 1659/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?

    Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.

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    Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?

    • Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
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    • Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
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    Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?

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  4. 4
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