BFH, Beschluss vom 13.09.2016 – V B 26/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das FG gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu prüfen, ob eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist geboten ist, da auch eine Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann .
Leitsatz
- NV: Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das FG gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu prüfen, ob eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist geboten ist, da auch eine Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann .
- NV: Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes wird eine Aussetzung des Verfahrens statt einer Klageabweisung als unzulässig diesem Grundsatz eher gerecht, wenn der Kläger aus Rechtsgründen die Vorlage von Vorsteuerbelegen verweigert und ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist und erneuter Erhebung der Untätigkeitsklage das Verfahren nicht fördert .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2016 2 K 1659/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 26. Januar 2016, Az: 2 K 1659/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 347 Abs. 1 AOStatthaftigkeit des Einspruchs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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