5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.11.2011 – V B 25/11

Zweck der mündlichen Verhandlung - Keine Überraschungsentscheidung bei Ablehnung der wegen Vorlage weiterer Belege begehrten Vertagung - Kein plötzlicher Vorsteuerabzug ohne Rechnung

Aus dem Leitsatz

NV: Da die mündliche Verhandlung zur abschließenden Erörterung der Sachlage und Rechtslage bestimmt ist, kann der fristgemäß geladene Beteiligte nicht darauf vertrauen, dass eine mündliche Verhandlung vertagt wird, um ihm Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen oder zur Vorlage weiterer Belege zu geben, für die er bei hinreichender Vorbereitung hätte Vorsorge…

Leitsatz

NV: Da die mündliche Verhandlung zur abschließenden Erörterung der Sachlage und Rechtslage bestimmt ist, kann der fristgemäß geladene Beteiligte nicht darauf vertrauen, dass eine mündliche Verhandlung vertagt wird, um ihm Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen oder zur Vorlage weiterer Belege zu geben, für die er bei hinreichender Vorbereitung hätte Vorsorge treffen müssen. Lehnt das FG unter diesen Umständen eine Vertagung ab, liegt keine Überraschungsentscheidung vor .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2011, Az: 5 K 5186/10, Urteil

Zitierte Normen

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    Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?

    Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.

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    Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?

    Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

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    Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?

    Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.

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    Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    • Abzugsberechtigter Unternehmer.
    • Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
    • Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
    • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
    • Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
    Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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