BFH, Beschluss vom 14.06.2011 – V B 24/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Im Hinblick darauf, dass der Vorbehaltsvermerk nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit und ohne besondere Begründung aufgehoben werden kann, erscheint ein Antrag auf dessen Aufrechterhaltung nicht sinnlos, auch wenn er lediglich die Möglichkeit eröffnet, einen Änderungsantrag nach § 164 Abs 2 AO bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung zu…
Leitsatz
- NV: Im Hinblick darauf, dass der Vorbehaltsvermerk nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit und ohne besondere Begründung aufgehoben werden kann, erscheint ein Antrag auf dessen Aufrechterhaltung nicht sinnlos, auch wenn er lediglich die Möglichkeit eröffnet, einen Änderungsantrag nach § 164 Abs 2 AO bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung zu stellen .
- NV: Die Rechtsfragen, ob eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen für Steuerberater möglich ist und/oder die Grundsätze des § 140 BGB auch im Steuerrecht gelten, sind nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärbar, wenn der entsprechende Antrag nicht "sinnlos" ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 9. Februar 2010, Az: 2 K 48/2009, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 164 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 164 Abs. 3 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 140 BGBUmdeutung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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