5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.06.2011 – V B 24/10

Auslegung und Umdeutung von außerprozessualen Willenserklärungen Divergenz, Rechtsfortbildung, qualifizierter Rechtsfehler

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Hinblick darauf, dass der Vorbehaltsvermerk nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit und ohne besondere Begründung aufgehoben werden kann, erscheint ein Antrag auf dessen Aufrechterhaltung nicht sinnlos, auch wenn er lediglich die Möglichkeit eröffnet, einen Änderungsantrag nach § 164 Abs 2 AO bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung zu…

Leitsatz

  1. NV: Im Hinblick darauf, dass der Vorbehaltsvermerk nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO jederzeit und ohne besondere Begründung aufgehoben werden kann, erscheint ein Antrag auf dessen Aufrechterhaltung nicht sinnlos, auch wenn er lediglich die Möglichkeit eröffnet, einen Änderungsantrag nach § 164 Abs 2 AO bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung zu stellen .
  2. NV: Die Rechtsfragen, ob eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen für Steuerberater möglich ist und/oder die Grundsätze des § 140 BGB auch im Steuerrecht gelten, sind nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärbar, wenn der entsprechende Antrag nicht "sinnlos" ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 9. Februar 2010, Az: 2 K 48/2009, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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