5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 08.01.2013 – V B 23/12
Zum Ende der Verfahrensruhe
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gerichtliche Handlungen, die während des Ruhens des Verfahrens vorgenommen werden, sind unwirksam .
Leitsatz
- NV: Gerichtliche Handlungen, die während des Ruhens des Verfahrens vorgenommen werden, sind unwirksam .
- NV: Ist in einem Beschluss über das Ruhen des Verfahrens als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen sobald dieses Ereignis eintritt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 20. Dezember 2011, Az: 5 K 3401/07 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 249 Abs. 2 ZPO
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