5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.01.2013 – V B 23/12

Zum Ende der Verfahrensruhe

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gerichtliche Handlungen, die während des Ruhens des Verfahrens vorgenommen werden, sind unwirksam .

Leitsatz

  1. NV: Gerichtliche Handlungen, die während des Ruhens des Verfahrens vorgenommen werden, sind unwirksam .
  2. NV: Ist in einem Beschluss über das Ruhen des Verfahrens als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen sobald dieses Ereignis eintritt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. Dezember 2011, Az: 5 K 3401/07 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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