5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.10.2011 – V B 15/11

Umfang und Grenzen der richterlichen Hinweispflicht - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt Klärungsfähigkeit voraus - Fehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung als Verfahrensmangel - Keine Wiedereinsetzung wegen Irrtum

Aus dem Leitsatz

NV: Der Vorsitzende Richter hat nach § 76 Abs. 2 FGO im Rahmen seiner Prozessförderungspflichten darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Die Grenze richterlicher Hilfe verläuft dort, wo der Richter, statt auf die äußere "Fassung" des Antrags hinzuwirken, über das Klagebegehren inhaltlich disponiert .

Leitsatz

NV: Der Vorsitzende Richter hat nach § 76 Abs. 2 FGO im Rahmen seiner Prozessförderungspflichten darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Die Grenze richterlicher Hilfe verläuft dort, wo der Richter, statt auf die äußere "Fassung" des Antrags hinzuwirken, über das Klagebegehren inhaltlich disponiert .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 20. Januar 2011, Az: 14 K 549/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat