5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 25.02.2010 – V B 14/09
Verletzung des rechtlichen Gehörs - Pflicht des FG zur Mitteilung der Grundlagen der Besteuerung - Rügeverzicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das FG dem Stpfl. Tatsachen, Beweismittel oder Beweisergebnisse vorenthält, die das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen können.
Leitsatz
- NV: Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das FG dem Stpfl. Tatsachen, Beweismittel oder Beweisergebnisse vorenthält, die das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen können.
- NV: Die Pflicht des FG dem Stpfl. gem. § 75 FGO die Grundlagen der Besteuerung mitzuteilen, hat als Ausfluss des rechtlichen Gehörs den Zweck, dem Stpfl. die Kenntnis zu verschaffen, wogegen er sich verteidigen soll. Sie hat nicht den Zweck, dem Stpfl. in Verfahren mit komplexen Sachverhalten die ergänzende Akteneinsicht nach § 78 FGO zu ersparen.
- NV: In Verfahren mit einer Vielzahl von Beweisanträgen ist ein Rügeverzicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nur dann ausgeschlossen, wenn der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung konkret die nicht erledigten Beweisanträge bezeichnet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 4. Dezember 2008, Az: 16 K 522/03, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 295 ZPO
- § 6a UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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