BFH, Beschluss vom 03.04.2012 – V B 130/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Umsetzung dieser Grundsätze im Einzelfall beruht auf einer tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts und entzieht sich daher einer generellen und abstrakten Bestimmung durch den Bundesfinanzhof .
Leitsatz
- NV: Die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Umsetzung dieser Grundsätze im Einzelfall beruht auf einer tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts und entzieht sich daher einer generellen und abstrakten Bestimmung durch den Bundesfinanzhof .
- NV: Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer in einem Haushalt begründet dann keine Haushaltsaufnahme, wenn die Rückkehr in den anderen Haushalt von vornherein feststeht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. April 2011, Az: 14 K 90/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 AOWohnsitz
- § 9 AOGewöhnlicher Aufenthalt
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStGKinder
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Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
- Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
- Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
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