5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.04.2012 – V B 130/11

Grundsätzliche Bedeutung; Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme; Aufnahme zu Urlaubs- oder Besuchszwecken

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Umsetzung dieser Grundsätze im Einzelfall beruht auf einer tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts und entzieht sich daher einer generellen und abstrakten Bestimmung durch den Bundesfinanzhof .

Leitsatz

  1. NV: Die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Umsetzung dieser Grundsätze im Einzelfall beruht auf einer tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts und entzieht sich daher einer generellen und abstrakten Bestimmung durch den Bundesfinanzhof .
  2. NV: Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer in einem Haushalt begründet dann keine Haushaltsaufnahme, wenn die Rückkehr in den anderen Haushalt von vornherein feststeht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. April 2011, Az: 14 K 90/10, Urteil

Zitierte Normen

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