BFH, Beschluss vom 08.04.2013 – V B 122/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Familienkasse kann von eigenen Ermittlungen und Feststellungen zum Sachverhalt insoweit absehen, als die Tatbestandswirkung der Entscheidung einer ausländischen Behörde reicht. Hat die ausländische Behörde keine derartige Entscheidung getroffen, sondern im Formular E 411 lediglich mitgeteilt, dass kein Antrag auf Kindergeldleistungen gestellt…
Leitsatz
- NV: Die Familienkasse kann von eigenen Ermittlungen und Feststellungen zum Sachverhalt insoweit absehen, als die Tatbestandswirkung der Entscheidung einer ausländischen Behörde reicht. Hat die ausländische Behörde keine derartige Entscheidung getroffen, sondern im Formular E 411 lediglich mitgeteilt, dass kein Antrag auf Kindergeldleistungen gestellt wurde, wird die Ermittlungs- und Feststellungspflicht der Behörde nicht eingeschränkt .
- NV: Die in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertretene Familienkasse verliert durch bloßes Unterlassen der rechtzeitigen Rüge ihr Recht auf Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Dezember 2010, Az: 11 K 319/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 88 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- Art. 10 EG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO
- BFH II B 87/25 vom 04.08.2026amtlichNachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes nach § 198 BewG für Zwecke der ErbschaftsteuerEine pauschale Zurückweisung des Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes unter Hinweis auf einen höheren Kaufpreis verletzt…
- BFH II B 68/25 vom 29.06.2026amtlichErmittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe1. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe…
- BFH II R 26/24 vom 22.04.2026amtlichVerfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg1. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974…
- BFH II R 27/24 vom 22.04.2026amtlichIm Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg1. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974…
- BFH VI R 12/24 vom 09.04.2026amtlichKein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen1. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt…
- BFH I R 13/23 vom 11.03.2026amtlichZur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf Ausschüttungen an eine US-amerikanische sogenannte S-Corporation1. Einer US-amerikanischen sogenannten S-Corporation, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche