5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.04.2013 – V B 122/11

Ermittlungspflicht der Familienkasse bei Familienleistungsansprüchen im Ausland, Mitwirkungspflicht des Antragstellers, Tatbestandswirkung von Entscheidungen ausländischer Behörden (Vordruck E 411); Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Familienkasse kann von eigenen Ermittlungen und Feststellungen zum Sachverhalt insoweit absehen, als die Tatbestandswirkung der Entscheidung einer ausländischen Behörde reicht. Hat die ausländische Behörde keine derartige Entscheidung getroffen, sondern im Formular E 411 lediglich mitgeteilt, dass kein Antrag auf Kindergeldleistungen gestellt…

Leitsatz

  1. NV: Die Familienkasse kann von eigenen Ermittlungen und Feststellungen zum Sachverhalt insoweit absehen, als die Tatbestandswirkung der Entscheidung einer ausländischen Behörde reicht. Hat die ausländische Behörde keine derartige Entscheidung getroffen, sondern im Formular E 411 lediglich mitgeteilt, dass kein Antrag auf Kindergeldleistungen gestellt wurde, wird die Ermittlungs- und Feststellungspflicht der Behörde nicht eingeschränkt .
  2. NV: Die in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertretene Familienkasse verliert durch bloßes Unterlassen der rechtzeitigen Rüge ihr Recht auf Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Dezember 2010, Az: 11 K 319/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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