5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.03.2012 – V B 111/10

Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung - Zum gesetzlichen Ausschluss von der Richterbank wegen Vorbefassung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, dass eine hinreichende Leistungsbeschreibung in einer Rechnung gem. § 15 UStG voraussetzt, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung enthält oder in der Rechnung eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt ist.

Leitsatz

  1. NV: Es ist geklärt, dass eine hinreichende Leistungsbeschreibung in einer Rechnung gem. § 15 UStG voraussetzt, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung enthält oder in der Rechnung eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt ist.
  2. NV: Ein Richter hat am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt und ist von der Tätigkeit als Richter ausgeschlossen, wenn er zuvor als Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung in dem Verfahren tätig geworden ist.
  3. NV: Auch bei Selbstablehnung eines Richters wegen Vorbefassung ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Beschluss zu entscheiden. Bei verfahrensfehlerhafter unterbliebener Mitteilung und unterlassener Beschlussfassung kommt jedoch eine Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung nicht in Betracht, wenn der Kläger aufgrund der Akteneinsicht durch seinen Bevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung vom Richterwechsel Kenntnis erlangt hat, der Richterwechsel Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und daher der Verfahrensfehler unter keinen denkbaren Umständen die Entscheidung beeinflusst haben kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 20. Oktober 2010, Az: 3 K 3853/07, Urteil

Zitierte Normen

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    Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?

    Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.

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    Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?

    Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

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    Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?

    Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.

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    Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    • Abzugsberechtigter Unternehmer.
    • Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
    • Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
    • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
    • Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
    Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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