5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.02.2019 – V B 103/16

Beiladung von Finanzbehörden
ECLI: DE:BFH:2019:B.140219.VB103.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der BFH hält weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt .

Leitsatz

NV: Der BFH hält weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2016 7 K 7246/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Juni 2016, Az: 7 K 7246/14, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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