9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 05.10.2010 – IX S 7/10
Anhörungsrüge: Sitzungsprotokoll, Inhalt und Beweiskraft - Verspätetes Vorbringen unbeachtlich
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Sitzungsprotokoll muss über die in § 160 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich aufgeführten Punkte hinaus alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung enthalten. Dazu zählen u.a. Prozessanträge wie ein Beweisantrag oder prozessleitende Verfügungen wie eine vom FG gesetzte Erklärungs-, Nachreichungs- oder Schriftsatzfrist .
Leitsatz
- NV: Ein Sitzungsprotokoll muss über die in § 160 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich aufgeführten Punkte hinaus alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung enthalten. Dazu zählen u.a. Prozessanträge wie ein Beweisantrag oder prozessleitende Verfügungen wie eine vom FG gesetzte Erklärungs-, Nachreichungs- oder Schriftsatzfrist .
- NV: Schweigt das Protokoll zu vom Kläger behaupteten Verfahrensverstößen, liefert es den Beweis dafür, dann ein bestimmter Antrag vom Kläger nicht gestellt wurde oder ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Rüge) nicht stattgefunden hat und ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden kann .
- NV: Nach Ablauf der Rügefrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und damit verspätet vorgebrachtes Vorbringen ist, soweit es nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur ist, unbeachtlich .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 19. Mai 2010, Az: IX B 198/09, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 160 Abs. 1 ZPO
- § 160 Abs. 2 ZPO
- § 160 Abs. 3 ZPO
- § 160 Abs. 4 ZPO
- § 164 ZPO
- § 165 S. 1 ZPO
- § 165 S. 2 ZPO
- § 295 ZPO
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