BFH, Beschluss vom 19.05.2010 – IX B 198/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Legt der Kläger - anders als das FG - seinen Ausführungen auch für die Zeit nach der Trennung der Eheleute eine steuerrechtlich anzuerkennende abweichende (stillschweigende) Vereinbarung unter diesen zugrunde, rügt er insoweit lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG, also die materielle…
Leitsatz
- NV: Legt der Kläger - anders als das FG - seinen Ausführungen auch für die Zeit nach der Trennung der Eheleute eine steuerrechtlich anzuerkennende abweichende (stillschweigende) Vereinbarung unter diesen zugrunde, rügt er insoweit lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG, also die materielle Unrichtigkeit des Urteils; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
- NV: Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens der Amtsermittlung ist nicht gegeben, wenn ausweislich des Sitzungsprotokolls "die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert" wurde, ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder der Kläger auf ihn oder anderweitige Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt hätte, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 17. September 2009, Az: II 943/06, Urteil; nachgehend BFH, 5. Oktober 2010, Az: IX S 7/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 165 ZPO
- § 295 ZPO
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