9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 – IX S 1/11 (PKH)

PKH: Erhebliche Gründe zur Terminsverlegung - Verbindlich geplante Urlaubsreise - Wechsel des Prozessbevollmächtigten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zu erheblichen Gründen (i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO) zur Verlegung anberaumter Verhandlungstermine gehören u.a. schon vor der Terminbekanntgabe verbindlich geplante Urlaubsreisen .

Leitsatz

  1. NV: Zu erheblichen Gründen (i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO) zur Verlegung anberaumter Verhandlungstermine gehören u.a. schon vor der Terminbekanntgabe verbindlich geplante Urlaubsreisen .
  2. NV: Ob im Einzelfall solche Gründe für eine Terminsverlegung gegeben sind, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Antrag erst kurz (z.B. 3 Tage) vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Dazu gehört neben der Behauptung auch die Glaubhaftmachung, dass dieser Urlaub bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung verbindlich geplant war .
  3. NV: Auch der Wechsel des Prozessbevollmächtigten kann ein erheblicher Grund sein und im Einzelfall das rechtliche Gehör verletzen, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet, dem neuen Prozessbevollmächtigten daher keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung verbleibt, und vom Beteiligten nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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