9. SenatNV

BFH, Urteil vom 10.02.2015 – IX R 8/14

Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs gemäß § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG

Aus dem Leitsatz

NV: Werbungskostenüberschüsse aus Optionsgeschäften können nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Beschränkung des Verlustausgleichs gemäß § 22 Nr. 3 Sätze 3, 4 EStG ist verfassungsgemäß .

Leitsatz

NV: Werbungskostenüberschüsse aus Optionsgeschäften können nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Beschränkung des Verlustausgleichs gemäß § 22 Nr. 3 Sätze 3, 4 EStG ist verfassungsgemäß .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Dezember 2013 10 K 1041/08 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. Dezember 2013, Az: 10 K 1041/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?

    § 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).

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