9. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.05.2017 – IX R 45/15

Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie
ECLI: DE:BFH:2017:U.090517.IXR45.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag zur Begleichung des (anteiligen) Kaufpreises einer zur Vermietung bestimmten Immobilie wieder abgebucht, so ist --unabhängig vom Saldo des Kontos-- schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag in Höhe des abgebuchten…

Leitsatz

  1. NV: Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag zur Begleichung des (anteiligen) Kaufpreises einer zur Vermietung bestimmten Immobilie wieder abgebucht, so ist --unabhängig vom Saldo des Kontos-- schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag in Höhe des abgebuchten Betrages zur Finanzierung der Anschaffungskosten der maßgeblichen Immobilie tatsächlich verwendet worden ist. Dies gilt nicht nur im Falle der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages, sondern auch, wenn der abgebuchte Betrag niedriger als der gutgeschriebene Betrag ist (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).
  2. NV: Vorab entstandene Aufwendungen für eine im Eigentum einer Erbengesamthandsgemeinschaft stehenden Wohnimmobilie können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Erbengemeinschaft die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Immobilienobjekts --nach Maßgabe der Bestimmungen in § 2038 BGB "gemeinschaftlich"-- erkennbar aufgenommen und insoweit ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen entfaltet hat.
  3. NV: Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die Anteile der übrigen Miterben (sowie gegebenenfalls weitere Miteigentumsanteile) hinzuzuerwerben und anschließend zu vermieten, kann im Einzelfall nur dann von einer Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn ihr nachweislich zudem eine konkrete Erwerbsabsicht zu Grunde liegt, deren Durchsetzung auch wirtschaftlich möglich erscheint.
  4. NV: Prozesskosten sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist; daran fehlt es im Allgemeinen bei Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten oder bei einem Rechtsstreit, der auf die Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtet ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. September 2015 15 K 632/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 10. September 2015, Az: 15 K 632/13, Urteil; vorgehend BFH, 25. Januar 2013, Az: IX B 97/12, Beschluss; vorgehend FG München, 14. Mai 2012, Az: 15 K 1070/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 9 EStG

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat