BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – IX R 25/23
Aus dem Leitsatz
NV: Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.
Leitsatz
NV: Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.02.2022 - 4 K 641/20 AO zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Anschlussrevision hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2022, Az: 4 K 641/20 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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