9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – IX R 25/23

Kosten der Anschlussrevision bei Revisionsrücknahme
ECLI: DE:BFH:2024:B.100124.IXR25.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.

Leitsatz

NV: Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.02.2022 - 4 K 641/20 AO zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Anschlussrevision hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2022, Az: 4 K 641/20 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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