BFH, Urteil vom 04.02.2020 – IX R 23/19
Aus dem Leitsatz
Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.
Leitsatz
Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.02.2019 - 3 K 401/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. Februar 2019, Az: 3 K 401/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 233a Abs. 1 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 10 Abs. 1 StraBEG
- § 10 Abs. 4 StraBEG
- § 1 Abs. 1 StraBEG
- § 8 StraBEG
- § 233a Abs. 2 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 233a Abs. 3 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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