9. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 04.02.2020 – IX R 23/19

Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG
ECLI: DE:BFH:2020:U.040220.IXR23.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.

Leitsatz

Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.02.2019 - 3 K 401/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. Februar 2019, Az: 3 K 401/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 233a Abs. 1 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  • § 10 Abs. 1 StraBEG
  • § 10 Abs. 4 StraBEG
  • § 1 Abs. 1 StraBEG
  • § 8 StraBEG
  • § 233a Abs. 2 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  • § 233a Abs. 3 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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