BFH, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 11/22
Aus dem Leitsatz
NV: Die Bindung an das zurückverweisende Revisionsurteil nach § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung tritt nicht nur hinsichtlich der Gründe ein, die zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts führen, sondern besteht auch hinsichtlich der abschließenden rechtlichen Beurteilung anlässlich der Zurückverweisung.
Leitsatz
NV: Die Bindung an das zurückverweisende Revisionsurteil nach § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung tritt nicht nur hinsichtlich der Gründe ein, die zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts führen, sondern besteht auch hinsichtlich der abschließenden rechtlichen Beurteilung anlässlich der Zurückverweisung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.02.2022 - 8 K 257/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 10. Februar 2022, Az: 8 K 257/19, Urteil; vorgehend BFH, 10. Oktober 2018, Az: IX R 30/17, Urteil; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Oktober 2016, Az: 8 K 1569/14, Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 20. August 2025, Az: 8 K 257/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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