9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.05.2023 – IX K 1/21

Nichtigkeitsklage: Divergenzanfrage wegen Statthaftigkeit bei Verletzung der Vorlagepflicht
ECLI: DE:BFH:2023:B.160523.IXK1.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.

Leitsatz

NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 17. Mai 2021, Az: IX R 20/18, Urteil; nachgehend BFH, 10. Oktober 2023, Az: IX K 1/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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