9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.04.2020 – IX E 7/20

Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung
ECLI: DE:BFH:2020:B.270420.IXE7.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen .

Leitsatz

NV: Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs - Kostenstelle - vom 20.02.2020 - KostL 1275/19 (IX B 21/19) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 52 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat