9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 24.01.2025 – IX B 99/24
Rechtsweg bei Klagen auf Auskunft nach DSGVO gegenüber einem Finanzgericht
ECLI: DE:BFH:2025:B.240125.IXB99.24.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für eine Klage gegen ein Finanzgericht auf (vollständige) Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung nicht eröffnet.
Leitsatz
- NV: Für eine Klage gegen ein Finanzgericht auf (vollständige) Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung nicht eröffnet.
- NV: Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Bundesfinanzhof erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht …
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17a Abs. 2 GVG
- § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGOFinanzrechtsweg
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 32i Abs. 2 S. 1 AOGerichtlicher Rechtsschutz
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 40 Abs. 1 VwGO
- Art. 15 EUV
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
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