BFH, Beschluss vom 06.02.2015 – IX B 97/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Hat der Kläger zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits einer tatsächlichen Verständigung mit der Maßgabe zugestimmt, dass Änderungsbescheide nur für zwei Streitjahre ergehen sollen, so kann ein Änderungsantrag für Streitjahre, für die nach der tatsächlichen Verständigung eine Änderung ausgeschlossen war, keinen Erfolg haben .
Leitsatz
- NV: Hat der Kläger zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits einer tatsächlichen Verständigung mit der Maßgabe zugestimmt, dass Änderungsbescheide nur für zwei Streitjahre ergehen sollen, so kann ein Änderungsantrag für Streitjahre, für die nach der tatsächlichen Verständigung eine Änderung ausgeschlossen war, keinen Erfolg haben .
- NV: Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Kläger den Antrag auf Änderung noch rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft gestellt hat, weil seine Erledigungserklärung für alle Streitjahre erst wirksam werden sollte, wenn die Steuerbescheide gemäß der tatsächlichen Verständigung geändert waren .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. Juli 2014 15 K 720/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 10. Juli 2014, Az: 15 K 720/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 172 AO
- BFH VI R 14/23 vom 29.04.2025amtlichKeine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AOEin nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des…
- BFH V R 19/22 vom 29.08.2024amtlichKorrektur einer jahresübergreifenden UmsatzverlagerungVersteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seine Umsätze nicht bereits für den…
- BFH VI R 24/20 vom 20.04.2023amtlichSteuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern1. Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die…
- BFH V R 14/21 (V R 45/19), V R 14/21, V R 45/19 vom 16.03.2023amtlichErfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft1. Eine Personenhandelsgesellschaft mit einer "kapitalistischen Struktur" kann Organgesellschaft sein, wenn neben dem Organträger Gesellschafter der…
- BFH IV R 18/19 vom 29.09.2022amtlichKeine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG1. Übernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft unentgeltlich den…
- BFH X R 32/20 vom 19.01.2022amtlichNachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG1. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Wissensfrage · eigene Seite
Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche