9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.03.2013 – IX B 96/12

NZB: Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen; Abschnittsbesteuerung, Einzelfallumstände; fehlerhafte Rechtsanwendung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Fragen der tatsächlichen Durchführung und der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen sind angesichts der als Tatfrage zu beurteilenden --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalls nicht grundsätzlich bedeutsam.

Leitsatz

  1. NV: Fragen der tatsächlichen Durchführung und der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen sind angesichts der als Tatfrage zu beurteilenden --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalls nicht grundsätzlich bedeutsam.
  2. NV: Dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung steht nicht entgegen, dass auch Tatsachen außerhalb der Streitjahre nach dem Maßstab des Fremdvergleichs im Rahmen der Gesamtwürdigung für das Streitjahr berücksichtigt werden können.
  3. NV: Setzt der Kläger seine eigene Rechtsauffassung anstelle der des FG und rügt --einschließlich eines Verstoßes gegen Denkgesetze-- die danach (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen, also materiell rechtliche Fehler in der Rechtsanwendung, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Mai 2012, Az: 14 K 14173/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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