BFH, Beschluss vom 13.01.2016 – IX B 94/15
Aus dem Leitsatz
NV: Der von dem Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan muss nicht von den Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben werden.
Leitsatz
NV: Der von dem Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan muss nicht von den Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben werden. Zur Einsicht sind grundsätzlich nur Abschriften und nicht die Urschriften des Geschäftsverteilungsplans oder der Protokolle, aus denen sich das Datum der Beschlussfassung ergibt, offen zu legen. Einsicht in die Urschriften kann aus berechtigtem Anlass vom Präsidenten des FG auf Antrag gewährt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Juni 2015 1 K 3631/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. Juni 2015, Az: 1 K 3631/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 21e Abs. 1 S. 1 GVG
- § 21e Abs. 9 GVG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
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