9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.10.2012 – IX B 87/12

Nichtzulassungsbeschwerde: Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO; bei § 171 Abs. 5 AO kein § 171 Abs. 4 Satz 3 AO analog

Aus dem Leitsatz

1. NV: Stellt sich die Frage nach der Festsetzungsverjährung eines Einkommensteuerbescheids als Folgebescheid, ist die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO maßgebend.

Leitsatz

  1. NV: Stellt sich die Frage nach der Festsetzungsverjährung eines Einkommensteuerbescheids als Folgebescheid, ist die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO maßgebend.
  2. NV: Im Übrigen ist die Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 171 Abs. 5 AO eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO in Betracht kommt, ist nicht klärungsbedürftig, sondern hinreichend durch die BFH-Rechtsprechung geklärt.
  3. NV: Ohne Ausführungen zur Erheblichkeit ist der gerügte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2012, Az: 11 K 2312/06 B, Urteil; nachgehend BFH, 20. Juni 2013, Az: IX S 14/12, Beschluss

Zitierte Normen

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?

    § 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.

    • Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
    • Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
    • Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
    • Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
    • Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
    Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist?

    • Beginn der Außenprüfung vor Fristablauf oder Hinausschieben auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO).
    • Beginn erfordert konkrete Prüfungshandlungen, auch internes Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn kann genügen; die Prüfungsanordnung allein genügt nicht (AEAO zu § 198 Nr. 1).
    • Hemmung nur für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuern und Zeiträume (AEAO zu § 171).
    • Ende: Unanfechtbarkeit der Bescheide oder drei Monate nach Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO.
    • Keine Hemmung bei mehr als sechsmonatiger, vom FA zu vertretender Unterbrechung unmittelbar nach Beginn (§ 171 Abs. 4 S. 2 AO).
    Typische Nachfrage: Welche Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO besteht nach Abschluss der Außenprüfung noch?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Ablaufhemmung durch Änderungsantrag – Voraussetzungen und Umfang?

    Antrag vor Fristablauf, außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens; Hemmung insoweit bis zur unanfechtbaren Entscheidung (§ 171 Abs. 3 AO).

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