BFH, Beschluss vom 29.03.2019 – IX B 84/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Rechtsanwendungsfehler können die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen; das gilt grundsätzlich auch für Fehler bei der Feststellung einer Rechtstatsache als Indiz .
Leitsatz
- NV: Rechtsanwendungsfehler können die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen; das gilt grundsätzlich auch für Fehler bei der Feststellung einer Rechtstatsache als Indiz .
- NV: Ein Verfahrensmangel liegt aber vor, wenn der Fehler so schwerwiegend erscheint, dass er das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern würde, falls er bestehen bliebe. Das ist insbesondere der Fall, wenn die vom FG eingenommene Rechtsposition als schlechthin unvertretbar und mit geltendem Recht nicht vereinbar anzusehen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Juni 2018 1 K 248/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 21. Juni 2018, Az: 1 K 248/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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