9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.11.2024 – IX B 77/23

Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen
ECLI: DE:BFH:2024:B.201124.IXB77.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden.

Leitsatz

NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.09.2023 - 3 K 333/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 14. September 2023, Az: 3 K 333/17, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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