9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 28.09.2010 – IX B 65/10
Protokollberichtigung - Zur Auslegung eines Sandausbeutevertrages - Zur Divergenz bei Gesamtwürdigung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Protokollberichtigung (hier: zum Inhalt der Zeugenaussagen) kann grundsätzlich nur durch das FG vorgenommen werden .
Leitsatz
- NV: Eine Protokollberichtigung (hier: zum Inhalt der Zeugenaussagen) kann grundsätzlich nur durch das FG vorgenommen werden .
- NV: Es kommt für die Auslegung und Abgrenzung eines Sandausbeutevertrages entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der betreffenden Vereinbarung an, wie er sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt. Solche auf die Umstände des Einzelfalls abhebende Fragen sind grundsätzlich nicht klärungsbedürftig .
- NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen oder Zeugenaussagen noch eine fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. März 2010, Az: 3 K 230/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 160 Abs. 4 ZPO
- § 164 Abs. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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