9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.09.2017 – IX B 62/17

Begründete Nichtzulassungsbeschwerde wegen Überraschungsentscheidung
ECLI: DE:BFH:2017:B.070917.IXB62.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Das FG trifft eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn es sein Urteil tragend auf eine rechtliche Würdigung stützt, die im Verlauf des Verfahrens weder vom FG noch von den Verfahrensbeteiligten angesprochen worden war .

Leitsatz

NV: Das FG trifft eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn es sein Urteil tragend auf eine rechtliche Würdigung stützt, die im Verlauf des Verfahrens weder vom FG noch von den Verfahrensbeteiligten angesprochen worden war .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. März 2017 11 K 2180/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 23. März 2017, Az: 11 K 2180/15, Urteil; nachgehend FG München, 25. Juli 2019, Az: 11 K 2478/17, Urteil; nachgehend BFH, 8. April 2020, Az: IX B 88/19, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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