9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.10.2013 – IX B 61/13

Terminsänderung - Terminsverlegung - Fortbildungsveranstaltung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat der Prozessbevollmächtigte vor seiner Beauftragung eine am Terminstag stattfindende ganztägige Fortbildungsveranstaltung gebucht, kann hierin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen.

Leitsatz

  1. NV: Hat der Prozessbevollmächtigte vor seiner Beauftragung eine am Terminstag stattfindende ganztägige Fortbildungsveranstaltung gebucht, kann hierin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen.
  2. NV: Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Prozessbevollmächtigte, wenn er rechtzeitig beauftragt worden wäre, einen erheblichen Verlegungsgrund durch die Buchung der Fortbildungsveranstaltung nicht mehr hätte schaffen können, weil der Gerichtstermin zu diesem Zeitpunkt bereits feststand.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 21. März 2013, Az: 5 K 1928/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO
  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen

Weitere Entscheidungen zu § 155 FGO

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