9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.10.2019 – IX B 52/19

Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ECLI: DE:BFH:2019:B.111019.IXB52.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Das Versäumen der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht entschuldbar, wenn der Prozessbevollmächtigte bei der Fristenkontrolle die Einlegungsfrist allein anhand des Eingangsstempels der Kanzlei berechnet, ohne zu prüfen, ob das Datum des Eingangsstempels mit dem auf dem Briefumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt…

Leitsatz

NV: Das Versäumen der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht entschuldbar, wenn der Prozessbevollmächtigte bei der Fristenkontrolle die Einlegungsfrist allein anhand des Eingangsstempels der Kanzlei berechnet, ohne zu prüfen, ob das Datum des Eingangsstempels mit dem auf dem Briefumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.03.2019 - 5 K 131/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 27. März 2019, Az: 5 K 131/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 116 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat