BFH, Beschluss vom 17.09.2014 – IX B 37/14
Aus dem Leitsatz
NV: Hat das Finanzgericht die Ladungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten und weist es die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Kläger ab, dann beruht das Urteil auf einem Verfahrensmangel, ohne dass die Kläger die Gründe für ihr Fernbleiben darlegen oder angeben müssen, weshalb sie keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt haben.
Leitsatz
NV: Hat das Finanzgericht die Ladungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten und weist es die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Kläger ab, dann beruht das Urteil auf einem Verfahrensmangel, ohne dass die Kläger die Gründe für ihr Fernbleiben darlegen oder angeben müssen, weshalb sie keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt haben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. März 2014, Az: 3 K 499/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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