BFH, Beschluss vom 22.04.2013 – IX B 33/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die zur Ortsbesichtigung aufgeworfene Rechtsfrage nach den Grenzen der Zumutbarkeit und des Übermaßverbotes ist nicht klärungsfähig, wenn eine Besichtigung der (vermieteten?) Dachgeschosswohnung durch einen Sachverständigen unstreitig nicht stattgefunden hat.
Leitsatz
- NV: Die zur Ortsbesichtigung aufgeworfene Rechtsfrage nach den Grenzen der Zumutbarkeit und des Übermaßverbotes ist nicht klärungsfähig, wenn eine Besichtigung der (vermieteten?) Dachgeschosswohnung durch einen Sachverständigen unstreitig nicht stattgefunden hat.
- NV: Die Frage, inwieweit ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich anzuerkennen ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern durch eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt und zudem nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 6. Dezember 2012, Az: 3 K 2682/09 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 15 AOAngehörige
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Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
- Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
- Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
- Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
- Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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