9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 10.06.2010 – IX B 233/09
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht - rechtliches Gehör
Aus dem Leitsatz
1. NV: Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit als objektiver Tatbestand festgestellt wurde.
Leitsatz
- NV: Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit als objektiver Tatbestand festgestellt wurde.
- NV: Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom FG-- zumal bei einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt-- nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Ansicht zu folgen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. November 2009, Az: 8 K 8051/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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