9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.06.2010 – IX B 233/09

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht - rechtliches Gehör

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit als objektiver Tatbestand festgestellt wurde.

Leitsatz

  1. NV: Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit als objektiver Tatbestand festgestellt wurde.
  2. NV: Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom FG-- zumal bei einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt-- nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Ansicht zu folgen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. November 2009, Az: 8 K 8051/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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