9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.04.2022 – IX B 21/21

Grundsätzliche Bedeutung: Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung; Darlegungsanforderungen bei Divergenz
ECLI: DE:BFH:2022:B.270422.IXB21.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum geklärt, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen…

Leitsatz

  1. NV: Es ist in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum geklärt, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.
  2. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01.03.2021 - 9 K 1651/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 1. März 2021, Az: 9 K 1651/18 E, Urteil; nachgehend BFH, 25. Oktober 2022, Az: IX S 6/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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