9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.04.2016 – IX B 18/16

Grundsätzliche Bedeutung beim Verlustabzug in Erbfällen - Divergenzrüge - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfragen zum Verlustabzug in Erbfällen sind seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 geklärt. Gleiches gilt für die Bindungswirkung von Verlustfeststellungsbescheiden nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG.

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsfragen zum Verlustabzug in Erbfällen sind seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 geklärt. Gleiches gilt für die Bindungswirkung von Verlustfeststellungsbescheiden nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG.
  2. NV: Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
  3. NV: Mit materiell-rechtlichen Fehlern der Entscheidung kann die Zulassung der Revision aufgrund einer Verfahrensrüge nicht erreicht werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2015 5 K 5357/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2015, Az: 5 K 5357/13, Urteil

Zitierte Normen

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