BFH, Beschluss vom 20.05.2010 – IX B 18/10
Aus dem Leitsatz
NV: Die (nachträgliche) Heilung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB ("wird ... gültig") erfolgt nicht rückwirkend, so dass steuerrechtlich ein danach rechtswirksamer obligatorischer Vertrag i.S. des § 19 Abs. 9 EigZulG nicht vor einem bestimmten Termin (1. Januar 2006) gegeben ist .
Leitsatz
NV: Die (nachträgliche) Heilung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB ("wird ... gültig") erfolgt nicht rückwirkend, so dass steuerrechtlich ein danach rechtswirksamer obligatorischer Vertrag i.S. des § 19 Abs. 9 EigZulG nicht vor einem bestimmten Termin (1. Januar 2006) gegeben ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 10. Dezember 2009, Az: 4 K 717/09 (Ez), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 19 Abs. 9 EigZulG
- § 311b Abs. 1 S. 2 BGBVerträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
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Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?
- Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
- Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
- Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
- Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
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