9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.05.2010 – IX B 18/10

§ 19 Abs. 9 EigZulG - zur Rückwirkung von Verträgen

Aus dem Leitsatz

NV: Die (nachträgliche) Heilung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB ("wird ... gültig") erfolgt nicht rückwirkend, so dass steuerrechtlich ein danach rechtswirksamer obligatorischer Vertrag i.S. des § 19 Abs. 9 EigZulG nicht vor einem bestimmten Termin (1. Januar 2006) gegeben ist .

Leitsatz

NV: Die (nachträgliche) Heilung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB ("wird ... gültig") erfolgt nicht rückwirkend, so dass steuerrechtlich ein danach rechtswirksamer obligatorischer Vertrag i.S. des § 19 Abs. 9 EigZulG nicht vor einem bestimmten Termin (1. Januar 2006) gegeben ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 10. Dezember 2009, Az: 4 K 717/09 (Ez), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?

    • Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
    • Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
    • Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
    • Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
    Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
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