9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 – IX B 174/11

NZB: Divergenz bei Ermessensentscheidung; unterlassene Amtsermittlung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine BFH-Entscheidung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das FG eine nur eingeschränkte Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA vorgenommen und die maßgebenden Rechtsprechungsgrundsätze allenfalls (vermeintlich) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat. Eine solche Überprüfung…

Leitsatz

  1. NV: Eine BFH-Entscheidung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das FG eine nur eingeschränkte Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA vorgenommen und die maßgebenden Rechtsprechungsgrundsätze allenfalls (vermeintlich) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat. Eine solche Überprüfung betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht aber eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.
  2. NV: Wird der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung in Gestalt der unterlassenen Amtsermittlung gerügt, so ist u.a. darzulegen, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunktes des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung nach Ansicht des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis --zumal bei einer nur eingeschränkt zu überprüfenden Ermessensentscheidung-- zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 26. Juli 2011, Az: 8 K 3140/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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