9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.03.2012 – IX B 170/11

Zum Geltendmachen des Verfahrensfehlers der Sachaufklärung; Rügeverzicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wer in seiner Beschwerdebegründung im Kern lediglich seine Gegenauffassung zur Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht bekräftigt, legt nicht dar, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen .

Leitsatz

  1. NV: Wer in seiner Beschwerdebegründung im Kern lediglich seine Gegenauffassung zur Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht bekräftigt, legt nicht dar, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen .
  2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Unterlassen einer Amtsermittlung gerügt, verliert der - fachkundig vertretene - Kläger sein Rügerecht schon durch rügeloses Verhandeln zur Sache .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. September 2011, Az: 13 K 231/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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