9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.04.2013 – IX B 169/12

NZB: Divergenz; fehlerhafte Rechtsanwendung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur Darlegung einer Divergenz sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und einer möglichen Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.

Leitsatz

  1. NV: Zur Darlegung einer Divergenz sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und einer möglichen Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.
  2. NV: Gehen die Kläger von einer anderen "Bewertung der Mietverhältnisse" aus und setzen ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG, rügen sie --jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erreicht werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16. August 2012, Az: 4 K 2178/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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